BAföG

Grundsätzlich haben alle Studierenden deutscher Staatsangehörigkeit Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr noch nicht beendet und noch keine (nach dem entsprechenden Gesetz) förderfähige, erste Ausbildung abgeschlossen haben. Aber auch für ausländische Studierende oder Studierende, die bei der Antragstellung älter als 30 Jahre sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen BAföG gezahlt werden.

BAföG wird nur dann gezahlt, wenn die Mittel, die die Studierenden für ihren Lebensunterhalt benötigen, nicht anderweitig zur Verfügung stehen - also weder aus eigenem Einkommen und Vermögen, aus dem Einkommen des Ehegatten oder der Eltern. Im Ausnahmefall kann Ausbildungsförderung auch ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern geleistet werden.

Die Beratung und Beantragung der Ausbildungsförderung erfolgt direkt beim Studentenwerk Dresden/Amt für Ausbildungsförderung.

Kontakt

Amt für Ausbildungsförderung
Studentenwerk Dresden

Postadresse:
Studentenwerk Dresden
Amt für Ausbildungsförderung
Fritz-Löffler-Straße 18
01069 Dresden

E-Mail: bafoeg(at)studentenwerk-dresden.de

www.studentenwerk-dresden.de/finanzierung